§ 241 VAG. Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2016–13. Januar 2019]
1§ 241. Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen. [1] Auf die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen ist § 242 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden; Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 ist nicht anzuwenden. [2] Auf die Geschäfte im Ausland ist § 232 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.