§ 31 VAG. Versicherungsmathematische Funktion
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[13. Januar 2019]
1§ 31. Versicherungsmathematische Funktion.
(1) [1] Versicherungsunternehmen müssen über eine wirksame versicherungsmathematische Funktion verfügen. [2] Die Aufgabe dieser Funktion ist es, in Bezug auf die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen
- 1. die Berechnung zu koordinieren,
- 2. die Angemessenheit der verwendeten Methoden und der zugrunde liegenden Modelle sowie der getroffenen Annahmen zu gewährleisten,
- 3. die Hinlänglichkeit und die Qualität der zugrunde gelegten Daten zu bewerten,
- 4. die besten Schätzwerte mit den Erfahrungswerten zu vergleichen,
- 5. den Vorstand über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung zu unterrichten und
- 6. die Berechnung in den in § 79 genannten Fällen zu überwachen.
(2) [1] Darüber hinaus gibt die versicherungsmathematische Funktion eine Stellungnahme zur allgemeinen Zeichnungs- und Annahmepolitik und zur Angemessenheit der Rückversicherungsvereinbarungen ab. 2[2] Sie trägt zur wirksamen Umsetzung des Risikomanagementsystems bei. 3[3] Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung interner Modelle. 4[4] Außerdem trägt die versicherungsmathematische Funktion zur Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung bei.
(3) Wer die versicherungsmathematische Funktion ausübt, muss über Kenntnisse der Versicherungs- und der Finanzmathematik verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken des Versicherungsunternehmens angemessen sind, und einschlägige Erfahrungen mit den maßgeblichen fachlichen und sonstigen Standards darlegen können.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.
- 2. 13. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 8, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018.
- 3. 13. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 8, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018.
- 4. 13. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 8, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018.