§ 355 VAG. Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[11. April 2015]
1§ 355. Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(1) Ab dem 11. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt, zu entscheiden über die Genehmigung
  • 1. ergänzender Eigenmittel gemäß § 90,
  • 2. der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen nach § 91 Absatz 5,
  • 3. von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 109 Absatz 2,
  • 4. von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß den §§ 111 und 112,
  • 5. ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding- Gesellschaft gemäß § 257 Absatz 2,
  • 6. eines internen Modells für die Gruppe gemäß den §§ 261 und 262 sowie 265 Absatz 5,
  • 7. der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß den §§ 80 und 81,
  • 8. der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 82,
  • 9. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen nach § 351,
  • 10. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach § 352.
(2) Ab dem 1. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt,
  • 1. die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß den §§ 245 bis 249 festzulegen,
  • 2. die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß den §§ 279 und 280 festzulegen,
  • 3. ein Aufsichtskollegium gemäß § 283 einzusetzen.
(3) Ab dem 1. Juli 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt,
  • 1. über den Abzug einer Beteiligung gemäß § 259 Absatz 2 zu entscheiden,
  • 2. die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß § 252 auszuwählen,
  • 3. im Einklang mit den §§ 258 und 288 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden,
  • 4. zu gestatten, dass Versicherungsunternehmen gemäß § 268 unter die §§ 269 und 270 fallen,
  • 5. die Festlegungen gemäß den §§ 289 und 290 zu treffen,
  • 6. zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen nach den §§ 343 bis 350 zur Anwendung kommen.
(4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden zum 1. Januar 2016 wirksam, wenn in der Entscheidung kein späteres Datum genannt wird.
Anmerkungen:
1. 11. April 2015: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 1. April 2015.

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