§ 35a VAG. Bestimmung von Prüfungsinhalten

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[30. Dezember 2023]
1§ 35a. Bestimmung von Prüfungsinhalten.
(1) [1] Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 35 kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Versicherungsunternehmen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. [2] Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.
(2) Die Prüfungsanordnung soll dem Versicherungsunternehmen mit einem Vorlauf von mindestens drei Monaten zum Ende des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden.
Anmerkungen:
1. 30. Dezember 2023: Artt. 14 Nr. 2, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.