§ 4 VAG. Feststellung der Aufsichtspflicht

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[26. Juni 2021][1. Januar 2016]
§ 4. Feststellung der Aufsichtspflicht § 4. Feststellung der Aufsichtspflicht
[1] Dass ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. [2] Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. [3] Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen. [1] Ob ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. [2] Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. [3] Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.
[1. Januar 2016–26. Juni 2021]
1§ 4. Feststellung der Aufsichtspflicht. [1] Ob ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. [2] Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. [3] Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.