§ 49 VAG. Stornohaftung

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Juli 2022]
1§ 49. Stornohaftung.
(1) 2[1] Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass zumindest im Fall der Kündigung eines Vertrags durch den Versicherungsnehmer, wenn es sich nicht um eine Kündigung gemäß § 205 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes handelt, oder im Fall des Ruhendstellens der Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 Satz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes oder einer Prämienfreistellung gemäß § 165 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler die für die Vermittlung eines Vertrags der substitutiven Krankenversicherung, der Lebensversicherung oder der Restschuldversicherung angefallene Provision nur bis zur Höhe des Betrags einbehält, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder der Prämienfreistellung angefallen wäre. [2] Ist die vereinbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, so kann diese zugrunde gelegt werden.
(2) Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvermittler ist unwirksam.
3(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten im Fall des § 50a Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Kündigung durch die versicherte Person abzustellen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.
2. 1. Juli 2022: Artt. 19 Nr. 4 Buchst. a, 30 Abs. 6 des Vierten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
3. 1. Juli 2022: Artt. 19 Nr. 4 Buchst. b, 30 Abs. 6 des Vierten Gesetzes vom 3. Juni 2021.