§ 56 VAG

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2016–26. Juni 2017]
1§ 56. Verstärkte Sorgfaltspflichten.
(1) [1] Über § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes hinaus hat ein verpflichtetes Unternehmen angemessene, risikoorientierte Verfahren anzuwenden, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Bezugsberechtigten oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine der folgenden Personen handelt:
  • 1. eine natürliche Person, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat,
  • 2. ein unmittelbares Familienmitglied einer Person nach Nummer 1 oder
  • 3. eine einer Person nach Nummer 1 bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von "politisch exponierte Personen" und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29).
[2] § 6 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 7 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler oder internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor, die die Annahme rechtfertigen, dass über Fälle des erhöhten Risikos im Sinne des § 6 des Geldwäschegesetzes hinaus, insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in einem Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann die Bundesanstalt anordnen, dass ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 52
  • 1. eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung, insbesondere die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz in einem solchen Staat, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, einer verstärkten Überwachung zu unterziehen hat und
  • 2. zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfaltspflichten und Organisationspflichten zu erfüllen hat.
[2] Über die getroffenen Maßnahmen haben die verpflichteten Unternehmen angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.