§ 102 VGG. Gütliche Streitbeilegung; Vergleich

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[1. Juni 2016]
1§ 102. Gütliche Streitbeilegung; Vergleich.
(1) Die Schiedsstelle wirkt auf eine gütliche Beilegung des Streitfalls hin.
(2) [1] Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von dem Vorsitzenden und den Beteiligten unterschrieben werden. [2] Aus einem vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) [1] Der Vorsitzende kann die Beteiligten mit ihrem Einverständnis zu einem Vergleichsversuch ohne Zuziehung der Beisitzer laden. [2] Er ist dazu verpflichtet, wenn beide Beteiligte dies beantragen.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2016: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016.

Umfeld von § 102 VGG

§ 101 VGG. Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung

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