§ 27a VGG. Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[7. Juni 2021]
1§ 27a. Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers.
2(1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.
(2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 fest.
- Anmerkungen:
- 1. 24. Dezember 2016: Artt. 2 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016.
- 2. 7. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.
- 3. 7. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.