§ 52a VGG. Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[7. Juni 2021]
1§ 52a. Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken.
(1) [1] Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden nach § 52 ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
  • 1. die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51 b),
  • 2. die Rechtseinräumung beschränkt sich auf die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und sonstige öffentliche Wiedergabe zu nicht kommerziellen Zwecken,
  • 3. das betreffende Werk befindet sich im Bestand der Kulturerbe-Einrichtung,
  • 4. die Verwertungsgesellschaft informiert sechs Monate vor Beginn der Rechtseinräumung im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum über
    • a) das betreffende Werk,
    • b) die Vertragsparteien, die betroffenen Nutzungsrechte, deren Geltungsbereich,
    • c) das Recht des Außenstehenden zum Widerspruch,
  • 5. der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen.
[2] Die Einräumung des Rechts der Vervielfältigung ist abweichend von Satz 1 Nummer 5 bereits mit Beginn der Bekanntgabe der Informationen im Online- Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum zulässig.
(2) Die Verwertungsgesellschaft belässt die Informationen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dauerhaft im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Anmerkungen:
1. 7. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 10, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.

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