§ 99 VGG. Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[1. Juni 2016]
1§ 99. Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung.
(1) Das Verfahren wird vorbehaltlich des Absatzes 2 schriftlich durchgeführt.
(2) Die Schiedsstelle beraumt eine mündliche Verhandlung an, wenn einer der Beteiligten dies beantragt und die anderen Beteiligten zustimmen, oder wenn sie dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur gütlichen Beilegung des Streitfalls für zweckmäßig hält.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2016: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016.

Umfeld von § 99 VGG

§ 98 VGG. Zurücknahme des Antrags

§ 99 VGG. Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung

§ 100 VGG. Verfahren bei mündlicher Verhandlung