§ 212 VVG. Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007
[1. Juli 2026]
1§ 212. Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt.
(1) Besteht ein ursprünglich entgeltliches Arbeitsverhältnis ohne Entgelt fort und wird eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zur Durchführung einer Entgeltumwandlung nach § 1a Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes abgeschlossen hat, wegen Nichtzahlung der während dieser Zeit fälligen Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung dieser Zeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil der versicherten Person abgewichen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2026: Artt. 5 Nr. 4, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2026.

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