§ 19 VerlG
Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901
    [1. Januar 1902]
    1§ 19. Werden von einem Sammelwerke neue Abzüge hergestellt, so ist der Verleger im Einverständnisse mit dem Herausgeber berechtigt, einzelne Beiträge wegzulassen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1902: § 50 des Gesetzes vom 19. Juni 1901.