§ 34 VerlG

Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901
[1. Januar 1902]
1§ 34.
(1) Stirbt der Verfasser vor der Vollendung des Werkes, so ist, wenn ein Theil des Werkes dem Verleger bereits abgeliefert worden war, der Verleger berechtigt, in Ansehung des gelieferten Theiles den Vertrag durch eine dem Erben des Verfassers gegenüber abzugebende Erklärung aufrechtzuerhalten.
(2) [1] Der Erbe kann dem Verleger zur Ausübung des im Abs. 1 bezeichneten Rechtes eine angemessene Frist bestimmen. [2] Das Recht erlischt, wenn sich der Verleger nicht vor dem Ablaufe der Frist für die Aufrechterhaltung des Vertrags erklärt.
(3) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Vollendung des Werkes in Folge eines sonstigen nicht von dem Verfasser zu vertretenden Umstandes unmöglich wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1902: § 50 des Gesetzes vom 19. Juni 1901.

Umfeld von § 34 VerlG

§ 33 VerlG

§ 34 VerlG

§ 35 VerlG