§ 16 VersG
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953
[17. August 1999] | [7. August 1953/10. August 1953] |
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§ 16 | § 16 |
(1) [1] Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane des Bundes oder der Länder sowie des Bundesverfassungsgerichts verboten. [2] Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern. | (1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane des Bundes oder der Länder sowie des Bundesverfassungsgerichts verboten. |
(2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane des Bundes und für das Bundesverfassungsgericht werden durch Bundesgesetz, die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der Länder durch Landesgesetze bestimmt. | (2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane des Bundes und für das Bundesverfassungsgericht werden durch Bundesgesetz, die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der Länder durch Landesgesetze bestimmt. |
(3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze des Bundes und der Länder und das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes. | (3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze des Bundes und der Länder. |
[7. August 1953/10. August 1953–17. August 1999]
1§ 16.
(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane des Bundes oder der Länder sowie des Bundesverfassungsgerichts verboten.
(2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane des Bundes und für das Bundesverfassungsgericht werden durch Bundesgesetz, die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der Länder durch Landesgesetze bestimmt.
(3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze des Bundes und der Länder.
- Anmerkungen:
- 1. 7. August 1953/10. August 1953: § 32 des Gesetzes vom 24. Juli 1953.