§ 6 VersG
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953
[7. August 1953/10. August 1953]
1§ 6.
(1) Bestimmte Personen oder Personenkreise können in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden.
(2) Pressevertreter können nicht ausgeschlossen werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsgemäß auszuweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 7. August 1953/10. August 1953: § 32 des Gesetzes vom 24. Juli 1953.