§ 66 VgV. Veröffentlichungen, Transparenz

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) vom 12. April 2016
[18. April 2016]
1§ 66. Veröffentlichungen, Transparenz.
(1) [1] Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer Dienstleistungen zu vergeben, in einer Auftragsbekanntmachung mit. [2] § 17 Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Eine Auftragsbekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der öffentliche Auftraggeber auf kontinuierlicher Basis eine Vorinformation veröffentlicht, sofern die Vorinformation
  • 1. sich speziell auf die Arten von Dienstleistungen bezieht, die Gegenstand der zu vergebenen Aufträge sind,
  • 2. den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,
  • 3. die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Interesse mitzuteilen (Interessensbekundung).
(3) [1] Der öffentliche Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens mit. [2] Er kann die Vergabebekanntmachungen quartalsweise bündeln. [3] In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.
(4) [1] Für die Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist das Muster gemäß Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden. [2] Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen erfolgt gemäß § 40.
Anmerkungen:
1. 18. April 2016: Artt. 1, 7 Abs. 1 der Verordnung vom 12. April 2016.