§ 76 VgV. Zuschlag
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) vom 12. April 2016
[19. November 2020] | [18. April 2016] |
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§ 76. Zuschlag | § 76. Zuschlag |
(1) [1] Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. [2] Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt. | (1) [1] Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. [2] Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen. |
(2) [1] Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. [2] Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. [3] Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt. | (2) [1] Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. [2] Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. [3] Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt. |
[18. April 2016–19. November 2020]
1§ 76. Zuschlag.
(1) [1] Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. [2] Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen.
(2) [1] Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. [2] Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. [3] Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.
- Anmerkungen:
- 1. 18. April 2016: Artt. 1, 7 Abs. 1 der Verordnung vom 12. April 2016.