§ 112 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Oktober 1972][1. April 1960]
§ 112 § 112
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
[1. April 1960–1. Oktober 1972]
1§ 112. Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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