§ 121 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1991]
1§ 121. Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
- 2. im Falle des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 25, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.