§ 125 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1991]
1§ 125.
(1) [1] Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. [2] § 84 findet keine Anwendung.
(2) [1] Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. [2] Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. [3] Die Beteiligten sind vorher zu hören. [4] Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. [5] Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 28, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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