§ 130a VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1997][1. Januar 1991]
§ 130a § 130a
[1] Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. [2] § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. [1] Das Oberverwaltungsgericht kann, außer in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. [2] § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
[1. Januar 1991–1. Januar 1997]
1§ 130a. [1] Das Oberverwaltungsgericht kann, außer in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. [2] § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 30, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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