§ 131 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[11. August 1993] | [1. Januar 1991] |
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§ 131 | § 131 |
(1) [1] Für besondere Rechtsgebiete kann durch Bundesgesetz die Berufung von einer besonderen Zulassung abhängig gemacht werden. [2] Soweit die Berufung nicht durch Bundesgesetz beschränkt ist, kann sie auch durch Landesgesetz für einzelne Rechtsgebiete des Landesrechts beschränkt werden. [3] Die Beschränkung der Berufung ist nur einmal für die Dauer von höchstens fünf Jahren zulässig. | (1) [1] Für besondere Rechtsgebiete kann durch Bundesgesetz die Berufung von einer besonderen Zulassung abhängig gemacht werden. [2] Soweit die Berufung nicht durch Bundesgesetz beschränkt ist, kann sie auch durch Landesgesetz für einzelne Rechtsgebiete des Landesrechts beschränkt werden. [3] Die Beschränkung der Berufung ist nur einmal für die Dauer von höchstens fünf Jahren zulässig. |
(2) [1] Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes | (2) [1] Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes |
1. bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, eintausend Deutsche Mark oder | 1. bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, eintausend Deutsche Mark oder |
2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden zehntausend Deutsche Mark | 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden zehntausend Deutsche Mark |
nicht übersteigt. [2] Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. | nicht übersteigt. [2] Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. |
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Berufung nur zuzulassen, wenn | (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Berufung nur zuzulassen, wenn |
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, | 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, |
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder | 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder |
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. | 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. |
(4) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. | (4) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. |
(5) [1] Die Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. [2] Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. [3] Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen. [4] Sie soll die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. | (5) [1] Die Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. [2] Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. [3] Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen. [4] Sie soll die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. |
(6) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. | (6) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. |
(7) [1] Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß. [2] Der Beschluß bedarf keiner Begründung. [3] Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig. | (7) [1] Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß. [2] Der Beschluß bedarf keiner Begründung. [3] Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig. |
(8) [1] Wird der Beschwerde abgeholfen oder läßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. [2] Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen. | (8) [1] Wird der Beschwerde abgeholfen oder läßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. [2] Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen. |
[1. Januar 1991–11. August 1993]
1§ 131.
(1) [1] Für besondere Rechtsgebiete kann durch Bundesgesetz die Berufung von einer besonderen Zulassung abhängig gemacht werden. [2] Soweit die Berufung nicht durch Bundesgesetz beschränkt ist, kann sie auch durch Landesgesetz für einzelne Rechtsgebiete des Landesrechts beschränkt werden. [3] Die Beschränkung der Berufung ist nur einmal für die Dauer von höchstens fünf Jahren zulässig.
2(2) [1] Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1. bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, eintausend Deutsche Mark oder
- 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden zehntausend Deutsche Mark
3(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Berufung nur zuzulassen, wenn
- 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
5(5) [1] Die Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. [2] Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. [3] Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen. [4] Sie soll die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
- 2. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 3. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 4. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 5. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 6. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 7. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 8. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.