§ 132 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1997] | [11. August 1993] |
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§ 132 | § 132 |
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. | (1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. |
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn | (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn |
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, | 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, |
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder | 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder |
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. | 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. |
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. | (3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. |
[11. August 1993–1. Januar 1997]
1§ 132.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 22. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 32, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 2. 11. August 1993: Artt. 5, 10 des Gesetzes vom 2. August 1993.