§ 134 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1991][1. April 1960]
§ 134 § 134
(1) [1] Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. [2] Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. [3] Die Zustimmung ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen. (1) [1] Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Rechtsmittelgegner zustimmt und wenn sie vom Verwaltungsgericht im Urteil oder auf besonderen Antrag, der der Revisionsschrift beizufügen ist, durch Beschluß zugelassen wird. [2] Die schriftliche Zustimmung ist der Revisionsschrift beizufügen.
(2) [1] Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. [2] Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. [3] Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar. (2) [1]
(3) [1] Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. [2] Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung. Lehnt das Verwaltungsgericht den besonderen Antrag auf Zulassung der Revision ab, so wird die Revision als Berufung behandelt, außer wenn innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses auf das Rechtsmittel verzichtet wird. [2] Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden. (3) [1] Die Revision nach Absatz 1 kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden. [2] Sie ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vorliegen.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat. (4) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.
[1. April 1960–1. Januar 1991]
1§ 134.
(1) [1] Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Rechtsmittelgegner zustimmt und wenn sie vom Verwaltungsgericht im Urteil oder auf besonderen Antrag, der der Revisionsschrift beizufügen ist, durch Beschluß zugelassen wird. [2] Die schriftliche Zustimmung ist der Revisionsschrift beizufügen.
(2) [1] Lehnt das Verwaltungsgericht den besonderen Antrag auf Zulassung der Revision ab, so wird die Revision als Berufung behandelt, außer wenn innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses auf das Rechtsmittel verzichtet wird. [2] Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) [1] Die Revision nach Absatz 1 kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden. [2] Sie ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vorliegen.
(4) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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