§ 135 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1991]
1§ 135. [1] Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. [2] Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. [3] Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 32, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.