§ 147 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 2018][1. Juli 2008]
§ 147 § 147
(1) [1] Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. [2] § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. (1) [1] Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. [2] § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
[1. Juli 2008–1. Januar 2018]
1§ 147.
(1) 2[1] Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. 3[2] § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
2. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 38, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
3. 1. Juli 2008: Artt. 13 Nr. 4, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.

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