§ 149 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1975][1. April 1960]
§ 149 § 149
(1) [1] Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. [2] Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist. (1) [1] Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung einer Strafe zum Gegenstand hat. [2] Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. (2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
[1. April 1960–1. Januar 1975]
1§ 149.
(1) [1] Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung einer Strafe zum Gegenstand hat. [2] Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

Umfeld von § 149 VwGO

§ 148 VwGO

§ 149 VwGO

§ 150 VwGO