§ 152 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1991][1. April 1960]
§ 152 § 152
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 47 Abs. 7, des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. (1) [1] Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2, des § 125 Abs. 2 und des § 132 Abs. 3 nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] Für das Beschwerdeverfahren nach § 125 Abs. 2 gelten die Vorschriften der §§ 137 bis 142 entsprechend; über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend. (2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
[1. April 1960–1. Januar 1991]
1§ 152.
(1) [1] Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2, des § 125 Abs. 2 und des § 132 Abs. 3 nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] Für das Beschwerdeverfahren nach § 125 Abs. 2 gelten die Vorschriften der §§ 137 bis 142 entsprechend; über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

Umfeld von § 152 VwGO

§ 151 VwGO

§ 152 VwGO

§ 152a VwGO