§ 158 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1991] | [1. Oktober 1967] |
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§ 158 | § 158 |
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. | (1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist vorbehaltlich des Absatzes 2 unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. |
(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar. | (2) In dem Fall des § 156 kann die Entscheidung über den Kostenpunkt selbständig nach § 146 angefochten werden. |
[1. Oktober 1967–1. Januar 1991]
1§ 158.
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist vorbehaltlich des Absatzes 2 unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
- 2. 1. Oktober 1967: Artt. II § 8 Nr. 4, VII S. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1967.