§ 16 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 1960]
1§ 16. Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.