§ 176 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Juli 2021]
1§ 176. Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:
- 1. zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder
- 2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2021: Artt. 14 Nr. 3, 28 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 25. Juni 2021.