§ 188b VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 2024]
1§ 188b. [1] Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). [2] Ihnen können insbesondere auch Sachgebiete zugewiesen werden, die mit den Angelegenheiten des Planungsrechts im Zusammenhang stehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 12, 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 2023.