§ 21 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 1970][1. April 1960]
§ 21 § 21
Vom Amt des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters sind ausgeschlossen Vom Amt des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters sind ausgeschlossen
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, 1. Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch strafgerichtliche Verurteilung verloren haben oder wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, 2. Personen, gegen die Anklage wegen eines Verbrechens oder Vergehens erhoben ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, 3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen. 4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
[1. April 1960–1. April 1970]
1§ 21. Vom Amt des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters sind ausgeschlossen
  • 1. Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch strafgerichtliche Verurteilung verloren haben oder wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
  • 2. Personen, gegen die Anklage wegen eines Verbrechens oder Vergehens erhoben ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • 3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
  • 4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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