§ 37 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Oktober 1967] | [1. Juli 1962] |
---|---|
§ 37 | § 37 |
(1) Der Oberbundesanwalt und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. | Der Oberbundesanwalt sowie der |
(2) Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht muß die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben; § 174 bleibt unberührt. | Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. |
[1. Juli 1962–1. Oktober 1967]
1§ 37. Der Oberbundesanwalt sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1962: §§ 89 Nr. 4, 126 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961.