§ 39 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 1960–1. Juli 1962]
1§ 39. [1] Dem Gericht und den Richtern dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden. [2] Einem Richter können mit seiner Zustimmung ein anderes Richteramt, ein Lehramt an einer Hochschule oder Aufgaben der Ausbildung und Prüfung des Nachwuchses übertragen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.