§ 4 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 1960–1. Oktober 1972]
1§ 4.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Direktoren und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) [1] Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern. [2] Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Vorbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter nicht mit.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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