§ 56a VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 2022]
1§ 56a.
(1) [1] Sind gleiche Bekanntgaben an mehr als fünfzig Personen erforderlich, kann das Gericht für das weitere Verfahren die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung anordnen. [2] In dem Beschluß muß bestimmt werden, in welchen Tageszeitungen die Bekanntmachungen veröffentlicht werden; dabei sind Tageszeitungen vorzusehen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. [3] Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. 2[4] Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, auf welche Weise die weiteren Bekanntgaben bewirkt werden und wann das Dokument als zugestellt gilt. [5] Der Beschluß ist unanfechtbar. [6] Das Gericht kann den Beschluß jederzeit aufheben; es muß ihn aufheben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorlagen oder nicht mehr vorliegen.
3(2) 4[1] Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger sowie in den im Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Tageszeitungen. 5[2] Bei einer Entscheidung genügt die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung. 6[3] Statt des bekannt zu machenden Dokuments kann eine Benachrichtigung öffentlich bekannt gemacht werden, in der angegeben ist, wo das Dokument eingesehen werden kann. 7[4] Eine Terminbestimmung oder Ladung muss im vollständigen Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden.
(3) 8[1] Das Dokument gilt als an dem Tage zugestellt, an dem seit dem Tage der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zwei Wochen verstrichen sind; darauf ist in jeder Veröffentlichung hinzuweisen. [2] Nach der öffentlichen Bekanntmachung einer Entscheidung können die Beteiligten eine Ausfertigung schriftlich anfordern; darauf ist in der Veröffentlichung gleichfalls hinzuweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 9, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 2. 1. April 2005: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
- 3. 1. April 2005: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
- 4. 1. Januar 2022: Artt. 14 Nr. 2 Buchst. a, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.
- 5. 1. Januar 2022: Artt. 14 Nr. 2 Buchst. b, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.
- 6. 1. Januar 2022: Artt. 14 Nr. 2 Buchst. b, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.
- 7. 1. Januar 2022: Artt. 14 Nr. 2 Buchst. b, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.
- 8. 1. April 2005: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.