§ 73 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Juli 2002]
1§ 73.
(1) [1] Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. [2] Diesen erläßt
  • 21. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
  • 2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
  • 3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
3[3] Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.
(2) [1] Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. [2] Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) [1] Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. 4[2] Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. 5[3] Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
2. 1. April 1975: Artt. 12 Nr. 2, 31 des Gesetzes vom 10. März 1975.
3. 11. Mai 2000: Artt. 15, 27 des Gesetzes vom 3. Mai 2000.
4. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 18 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
5. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 18 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.

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