§ 78 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1997]
1§ 78.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
- 2. sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
- 2. 1. Januar 1997: Artt. 1 Nr. 10, 11 des Gesetzes vom 1. November 1996.