§ 80b VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[21. März 2023]
1§ 80b.
(1) [1] Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. [2] Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1 Nr. 13, 11 des Gesetzes vom 1. November 1996.
- 2. 1. Juli 2021: Artt. 14 Nr. 1, 28 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 25. Juni 2021.
- 3. 21. März 2023: Artt. 1 Nr. 5, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. März 2023.