§ 83 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 1960–1. Januar 1991]
1§ 83.
(1) Hält sich das Gericht für örtlich oder sachlich unzuständig, so hat es sich, wenn das zuständige Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluß für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verweisen.
(2) [1] Der Beschluß ist unanfechtbar. [2] Er ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend. [3] Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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