§ 84 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 1960–1. Januar 1991]
1§ 84.
(1) Erweist sich die Klage als unzulässig oder als offenbar unbegründet, so kann das Gericht die Klage bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch einen Vorbescheid mit Gründen abweisen.
(2) [1] Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des Vorbescheides mündliche Verhandlung beantragen. [2] Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. [3] In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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