§ 87 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Juli 1977][1. April 1960]
§ 87 § 87
[1] Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmender Richter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verbandlang zu erledigen. [2] Er ist berechtigt, die Beteiligten zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu laden und einen Vergleich entgegenzunehmen. [3] Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. [1] Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmender Richter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verbandlang zu erledigen. [2] Er ist berechtigt, die Beteiligten zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu laden und einen Vergleich entgegenzunehmen. [3] Im übrigen gilt § 272 b Abs. 2, 3 und 4 Sätze 1 und 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
[1. April 1960–1. Juli 1977]
1§ 87. [1] Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmender Richter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verbandlang zu erledigen. [2] Er ist berechtigt, die Beteiligten zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu laden und einen Vergleich entgegenzunehmen. [3] Im übrigen gilt § 272 b Abs. 2, 3 und 4 Sätze 1 und 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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