§ 87a VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. September 2004][1. Januar 1991]
§ 87a § 87a
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, (1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; 2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache;
4. über den Streitwert; 4. über den Streitwert;
5. über Kosten; 5. über Kosten.
6. über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden. (2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden. (3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
[1. Januar 1991–1. September 2004]
1§ 87a.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
  • 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
  • 2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
  • 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache;
  • 4. über den Streitwert;
  • 5. über Kosten.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 18, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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