§ 87a VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. September 2004] | [1. Januar 1991] |
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§ 87a | § 87a |
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, | (1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, |
1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; | 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; |
2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; | 2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; |
3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; | 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; |
4. über den Streitwert; | 4. über den Streitwert; |
5. über Kosten; | 5. über Kosten. |
6. über die Beiladung. | |
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden. | (2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden. |
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden. | (3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden. |
[1. Januar 1991–1. September 2004]
1§ 87a.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
- 2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
- 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache;
- 4. über den Streitwert;
- 5. über Kosten.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 18, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.