§ 90 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 1960–1. Januar 1991]
1§ 90.
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig.
(2) Wenn die Streitsache schon bei einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit oder einem ordentlichen Gericht oder einem Gericht der Arbeits-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit rechtshängig ist, so ist eine neue Klage während der Rechtshängigkeit unzulässig.
(3) Die Zuständigkeit des Gerichts und die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges werden durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt; § 3 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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