§ 94 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 2002]
1§ 94. [1] Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. 2[2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1 Nr. 18, 11 des Gesetzes vom 1. November 1996.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 11, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001.

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