§ 101 VwVfG. Stadtstaatenklausel

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[1. Februar 2003][30. Mai 1976]
§ 101. Stadtstaatenklausel § 101. Stadtstaatenklausel
[1] Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln. [2] (weggefallen) [1] Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln. [2] In diesen Ländern ist die Genehmigung nach § 61 Abs. 1 Satz 3 nicht erforderlich.
[30. Mai 1976–1. Februar 2003]
1§ 101. Stadtstaatenklausel. [1] Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln. [2] In diesen Ländern ist die Genehmigung nach § 61 Abs. 1 Satz 3 nicht erforderlich.
Anmerkungen:
1. 30. Mai 1976: § 103 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.