§ 20 VwVfG. Ausgeschlossene Personen
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[22. Dezember 2018] | [26. November 2015] |
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§ 20. Ausgeschlossene Personen | § 20. Ausgeschlossene Personen |
(1) [1] In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, | (1) [1] In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, |
1. wer selbst Beteiligter ist; | 1. wer selbst Beteiligter ist; |
2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist; | 2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist; |
3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt; | 3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt; |
4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt; | 4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt; |
5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist; | 5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist; |
6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. [2] Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. [3] Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. | 6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. [2] Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. [3] Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. | (2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. |
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen. | (3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen. |
(4) [1] Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. [2] Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. [3] Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. [4] Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein. | (4) [1] Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. [2] Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. [3] Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. [4] Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein. |
(5) [1] Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind: | (5) [1] Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind: |
1. der Verlobte, | 1. der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, |
2. der Ehegatte, | 2. der Ehegatte, |
2a. der Lebenspartner, | 2a. der Lebenspartner, |
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, | 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, |
4. Geschwister, | 4. Geschwister, |
5. Kinder der Geschwister, | 5. Kinder der Geschwister, |
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, | 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, |
6a. Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, | 6a. Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, |
7. Geschwister der Eltern, | 7. Geschwister der Eltern, |
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). [2] Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn | 8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). [2] Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn |
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht; | 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht; |
1a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; | 1a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; |
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; | 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; |
3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. | 3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. |
[26. November 2015–22. Dezember 2018]
1§ 20. Ausgeschlossene Personen.
(1) [1] In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
- 1. wer selbst Beteiligter ist;
- 2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
- 3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
- 4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
- 5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
- 6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) [1] Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. [2] Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. [3] Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. [4] Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein.
(5) [1] Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:
- 21. der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
- 2. der Ehegatte,
- 32a. der Lebenspartner,
- 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
- 4. Geschwister,
- 5. Kinder der Geschwister,
- 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
- 46a. Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
- 7. Geschwister der Eltern,
- 58. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
- 71a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
- 3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.
- 2. 26. November 2015: Artt. 1, 33 des Gesetzes vom 20. November 2015.
- 3. 7. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 16 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013.
- 4. 7. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013.
- 5. 1. Januar 1977: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. a Halbs. 1, Halbs. 2, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
- 6. 1. Januar 1977: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. b, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
- 7. 7. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 16 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013.