§ 27c VwVfG. Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[1. Januar 2024]
1§ 27c. Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit.
(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine Erörterung, insbesondere ein Erörterungstermin, eine mündliche Verhandlung oder eine Antragskonferenz angeordnet, kann sie ersetzt werden
  • 1. durch eine Onlinekonsultation oder
  • 2. mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz.
(2) [1] Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. [2] Die Frist soll mindestens eine Woche betragen. [3] Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt § 27b Absatz 4 entsprechend.
(3) Sonstige Regelungen, die die Durchführung einer Erörterung nach Absatz 1 betreffen, bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 3, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023.

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